Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
Herstellen von akustischen Anlagen,
5.
Stimmen von Instrumenten,
6.
Behandeln von Oberflächen und
7.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

1.
Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
2.
Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
3.
Intonieren von Klavieren und Flügeln,
4.
Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
5.
Reparieren von Klavieren und Flügeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

1.
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
2.
Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
3.
Intonieren von Cembali,
4.
Reparieren von Cembali und
5.
Veredeln von Oberflächen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.
§ 3 § 5